Übung im Öffentlichen Recht für Vorgerückte

Prof. Ronellenfitsch

1. Besprechungsfall

Während eines nächtlichen Streifengangs im Gebiet der kreisfreien Gemeinde G stellte der Polizeibeamte B auf einem unbewachten kommunalen Parkplatz einen Personenwagen fest, in welchen der Professor P gerade einsteigen wollte. P war offensichtlich betrunken, war aber gleichwohl im Begriff, sein Fahrzeug in Betrieb zu sezten. B forderte den P auf, wieder auszusteigen und den Zündschlüssel herauszugeben. P ließ sich aber von seinem Vorhaben nicht abbringen. Nachdem B den P unter Androhung von Zwangsmitteln zum letzten Mal aufgefordert hatte, das Fahrzeug zu verlassen, entschloß er sich, den P aus dem PKW zu zerren und ihm den Zündschlüssel abzunehmen. Nach einer letzten Warnung führte B den Entschluß aus. P setzte sich dagegen zur Wehr. Bei dem Handgemenge ging eine Fensterscheibe des PKW zu Bruch. Nachdem er den Widerstand gebrochen hatte, brachte B den P zur Polizeiwache, wo dieser nach Feststellung seiner Personalien alsbald entlassen wurde.

P möchte die Rechtswidrigkeit der Festnahme gerichtlich feststellen lassen. Er verlangt ferner Schadensersatz wegen der Zertrümmerung der Fensterscheibe.

1. Hat eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme Aussicht auf Erfolg?

2. Stehen dem P Schadensersatzansprüche zu?

3. Wer haftet für den Schaden, wenn der PKW des P, der ungesichert stehen geblieben war, als P auf die Polizeiwache gebracht wurde, von einem Unbekannten entwendet und gegen den PKW des A gefahren wurde? An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.


Tübingen, 16. Apr. 1997